Insolvenzrecht

Der besondere Fokus und die Expertise der Kanzlei liegen auf dem Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht, sowie die im Zusammenhang stehenden Rechtsgebiete.

Hierbei  werden die besonderen übergreifenden Kompetenzen und gewonnenen Erfahrungen aus dem Bereich der Insolvenz genutzt, um Mandaten so einen einzigartigen Beratungsansatz zu bieten.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen des Insolvenzverfahrensrechts, beginnend bei den Fragen zur Insolvenzantragstellung, den Insolvenzgründen, Problemstellung im Insolvenzeröffnungsverfahren oder im eröffneten Insolvenzverfahren.

Insolvenzanfechtung

Einer der Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei ist das Insolvenzanfechtungsrecht.

Hierbei besteht die besondere Stärke nicht nur in der prozessualen Geltendmachung solcher Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO bspw. für Insolvenzverwalter sondern auch in der Ermittlung, Aufbereitung und Geltendmachung solcher Ansprüche im Vorfeld. 

Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Einordnung der entsprechenden Sachverhalte in einen Gesamtkontext und Wechselwirkungen mit anderen Rechtsgebieten, wie der gesellschaftsrechtlichen Organhaftung und dem Sicherheitenrecht.

Die im Rahmen der langjährigen Tätigkeit für Insolvenzverwalter gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen es uns jedoch auch auf Insolvenzanfechtungsansprüche qualifiziert zu erwidern und diese Ansprüche für unsere  Mandanten effektiv abzuwehren. Hierzu zählen insbesondere:

  • Krankenkassen
  • Sozialversicherungsträger
  • Finanzämter
  • Berater
  • Lieferanten

Der Anspruch ist es, Sie im Rahmen der Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters bestmöglich zu vertreten aber auch Verträge so zu gestalten, dass Risiken der Insolvenzanfechtungen weitestmöglich vermieden werden.

Insolvenzforderungen

Gerät ein Geschäftspartner in Insolvenz können bestehende schuldrechtliche Zahlungs- Vergütungs- oder sonstige Erfüllungansprüche, die Insolvenzeröffnung nicht erfüllt waren, nur noch im Rahmen als Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO weiterverfolgt werden.

Diese ordnungsgemäße Geltendmachungen von Insolvenzforderungen ist mit verschiedenen verfahrentechnischen Besonderheiten verbunden.

Gerne unterstützt wir Sie bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren, sei es im Rang von 

  • Masseverbindlichkeiten,
  • Insolvenzforderungen nach § 38 InsO oder
  • nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39 InsO.

um hier weitere Schwierigkeiten zu vermeiden.

Hierbei umfassen die Leistungen der Kanzlei nicht nur die Anmeldung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle, sondern auch die effektive Weiterverfolgung Ihrer Ansprüche im Rahmen einer Feststellungsklage für den Fall, dass Ihre Forderung bestritten werden sollte.

Sicherheitenrecht (Aus- und Absonderung)

Gerade wenn Geschäftspartner in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind Sicherheiten besonders wichtig. Denn spätestens im Insolvenzverfahren können schuldrechtliche Vergütungs- und Zahlungsansprüche nur noch als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Dingliche Sicherheiten, wie beispielsweise

  • Sicherungseigentum,
  • einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalten,
  • Globalzessionen,
  • Pfandrechten oder
  • Immobiliarsicherheiten

bieten die Möglichkeit, sich in der Krise und im Rahmen des Insolvenzverfahrens zusätzlich schadlos zu halten.

Gleichwohl müssen diese Sicherheiten, die im Insolvenzverfahren als Aus- und Absonderungsrechte bestehen, geltend gemacht und durchgesetzt werden, um hier im rahmen der Verwertung ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen.

Wir verfügen über einen weitreichenden Erfahrungsschatz in diesem Bereich und unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Aus- und Absonderungsrechte, gerne auch im Rahmen von Sicherheiten- bzw. Lieferantenpools.

Um auch im Rahmen künftiger Krisen bestmöglich aufgestellt zu sein, prüfen wir gerne Ihre bestehenden Sicherheitenverträge und helfen bei der  präventiven Vereinbarung von Sicherheiten mit Ihren Kunden.

Gesellschaftsrechtliche Organhaftung

Die Kanzlei verfügt über besondere Expertisen im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Haftung von Organen, also von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten, bspw. nach § 15b InsO (vormals§ 64 GmbH, § 43 GmbH, §§ 92, 93 AktG und 116 AktG). 

Die besonderen Stärken der Kanzlei bestehen sowohl in der eigenständigen Ermittlung, Geltendmachung und Durchsetzung solcher Ansprüche auf Seiten der Unternehmen oder Insolvenzverwalter als auch in der Abwehr solcher Haftungsansprüche auf Seiten des betroffenen Organs.

Besondere Erfahrungen können wir in diesem Zusammenhang im Umgang mit D&O-Versicherungen vorweisen, die für die Pflichtverletzungen von Organmitgliedern abgeschlossen werden.

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